Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Wir liefern und leisten nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware als angenommen. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen Waagen Diz GmbH und dem Kunden ausdrücklich vereinbart worden sind.

2. Unsere Bedingungen für die Gestaltung des inländischen technischen Personals und für die Ausführung von Lohnapplikationen gelten zusätzlich gemäß den jeweils aktuellen Richtlinien.

II. Angebote, Umfang der Lieferung

1. Unsere Angebote sind freibleibend, technische Änderungen behalten wir uns vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, uns bereits im Angebotsstadium, jedoch spätestem bei Auftragserteilung, auf ungewöhnliche Risiken hinzuweisen, die mit der Verwendung oder durch einen Ausfall des zu liefernden Gegenstandes oder aus sonstigen Gründen bestehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen können.

3. Für den Umfang unserer Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch wenn unser Angebot mit zeitlicher Bindung fristgerecht angenommen wird und wir den Auftrag noch nicht bestätigt haben.
Zur Sicherstellung der Klarheit bezüglich des Auftragsumfangs müssen zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen schriftlich festgehalten und von uns bestätigt werden.

4. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Durch Betriebsverhältnisse notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Bestellers zu erfolgen. Eine Haltung hierfür trifft uns nicht. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung und die Inbetriebnahme durch uns erfolgt.

5. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise sind bis zur Annahme der Bestellung durch uns freibleibend und gelten mangels besonderer Vereinbarung als Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer, ab Werk.

2. Sollte sich bis zur Ausführung des Geschäfts eine Erhöhung der Material- oder tariflich Lohnkosten ergeben, behalten wir uns ausdrücklich eine entsprechende Preiserhöhung vor.

3. Die Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Anlagen und Sonderanfertigungen können wir eine Vorauszahlung verlangen. Montage, Inbetriebnahmen, Reisekostenaufwendungen sind sofort netto zahlbar.

4. Ein über §320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten bzw. nicht rechtskräftig ist.

5. Wird das vereinbarte Zahlungsziel nach Meinung mit Fristsetzung überschritten, so sind wir berechtigt vom Tage der Fristsetzung an Verzugszinsen in Höhe des für Bankkredite üblichen Zinssatzes in Rechnung zu stellen.

6. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Tritt danach eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten, bis die Zahlung bewirkt ist, sofern nicht ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.

7. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so beginnt die vereinbarte Zahlungsfrist mit dem Tage der Meldung unserer Versandbereitschaft.

IV. Verpackung und Gefahrenübergang

1. Soweit nicht anderslautend vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware unsere Firma in Velbert verlässt.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben, so geht ab Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

3. Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig, soweit nicht anderslautend vereinbart.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens seitens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, behalten wir uns das Recht vor, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt jedoch nur dann vor, sofern eine ausdrückliche schriftliche Erklärung unsererseits vorliegt, es sei denn, es findet das Anzahlungsgesetz Anwendung, das eine solche Erklärung entbehrlich macht.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, nachfolgend schriftlich.

VI. Haftung und Mängel

1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Vertraglich nicht vorgesehene Betriebsbedienungen, nicht ordnungsgemäßer Gebrauch, unsachgemäße Installation oder Behandlung durch den Besteller, normale Abnutzung, Austauschwerkstoffe, ungeeigneter Baugrund, uns nicht bekanntgemachte schädliche Umgebungsbedingungen, ungeeignete Betriebsmittel, Einflüsse von dritter Seite, unsachgemäße Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe, Chemische bzw. elektrische Einflüsse oder ähnliches, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind.

2. Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen vornehmen zu können, muss uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit in unserer Firma geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

3. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzsteiles oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte ursachgemäß und / oder ohne unsere Genehmigung vorgenommene Eingriffe oder lnstandsetzungsarbeiten, trifft uns die daraus entstehende Folgen keine Haftung.
Sollten reklamierte Mängel nicht von uns zu vertreten sein, gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers.

5. Der Besteller hat nach seiner Wahl ein Rücktritts- oder Minderungsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lassen. Dieses Wahlrecht besteht auch, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder unserseits insoweit ein Unvermögen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel die Qualität des Liefergegenstandes nur unerheblich beeinträchtigt, beispielweise, wenn Eigenschaften oder Qualitätsdaten nicht vollständig erreicht werden. In diesem Fall kann der Besteller nur eine angemessene Minderung der Gegenleistung verlangen.

6. lm Übrigen sind alle Ansprüche des Bestellers, etwa auf Wandlung, Kündigung, Minderung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Werk oder Produkt selbst anhaftenden Schadens oder auf Ersatz entgangenen Gewinn in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt oder ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn die Zusicherung bezweckt, den Besteller gegen indirekte Schäden abzusichern.

Vll. Haftungsausschüsse und Beschränkungen

1. Für Fehler in der Beratung und nach Vertragsabschluss oder bei der Erfüllung sonstiger Nebenverpflichtungen, z.B. bei der Durchführung der Montage oder der Schulung des Personals des Bestellers durch uns, haften wir nur insoweit, als diese Fehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beweislast trifft den Besteller.

2. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positive Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, sofern uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft.

3. Unsere Haftung, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, erstreckt sich nicht auf Schäden, die nicht direkt am Liefergegenstand entstanden sind, einschließlich entgangenen Gewinns. Dies gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt, oder wenn ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen, die dazu gedacht sind, den Besteller vor indirekten Schäden zu schützen.

4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt 6 Monate.

5. Unsere Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes

VII. Sonstiges

1. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. An Kostenvoranschlägen, Konzeptionen, Dokumentationen, Projektvorschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist bei einem Besteller, der Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die Klage in Velbert zu erheben. Zudem behalten wir uns das Recht vor, auch an einem gesetzlich festgelegten Gerichtsstand für den Besteller zu klagen.

4. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts.


Bedingungen für die Reparatur von Waagen oder Montagen

1. Die Reparaturarbeiten werden gemäß den Konstruktionsanforderungen und dem Alter der Geräte mit größter fachlicher Sorgfalt durchgeführt, soweit es die gegebenen Möglichkeiten zulassen.

2. Sollte sich nach Annahme des Reparaturauftrages von vornherein herausstellen, dass eine Reparatur aufgrund der Eichbestimmung oder auch kostenmäßig unrentabel wird-, dann bleibt ein Rücktritt vom Auftrag trotz der Auftragsbestätigung vorbehalten.

3. Lieferzeiten sind ungefähre Schätzungen und nicht verbindlich. Wir übernehmen keine Haftung für Schadensersatzansprüche aufgrund von Terminverzögerungen oder der Rückgabe von Geräten in unrepariertem Zustand.

4. Die in Rechnung gestellten Eichkosten bestehen aus den amtlichen Gebühren zzgl. der für die Vorlage zur amtlichen Eichung entstehenden Betriebskosten.

5. Waagen, als hochsensible Messinstrumente, unterliegen in der Regel keinen Funktionsbeeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum bei normaler Verwendung. Jedoch resultiert eine solche Beeinträchtigung fast ausschließlich aus unsachgemäßer Behandlung oder Transporten. Infolgedessen kann ohne spezifische Vereinbarungen keine Gewährleistung für durchgeführte Reparaturen übernommen werden, in keinem Falle für Waagen zur Verwendung an wechselndem Gebrauchsort.

6. Sofern eine amtliche Eichung der Waagen verlangt wird, können die Kosten für die Instandsetzung nicht immer voraus verbindlich erfasst werden.
Es ist dann die Regel, dass sich die Kosten -besonders für kleinere Waagen bis etwa 100 kg Wägebereich- je nach Konstruktion, Modell und Alter evtl.bis auf 50 % des Neuwertes vergleichbarer Geräte belaufen können und davon vorkommendenfalls auch ohne Kostenanschläge bzw. Richtpreise für den Auftraggeber als akzeptabel gelten. Abgegebene Kostenanschläge oder Richtpreise werden so gewissenhaft wie möglich erstellt, sind aber nicht verbindlich.
Falls Reparatur- oder Montagearbeiten nicht in unserer Werkstatt sondern am Standort der Waagen ausgeführt werden, so gehen Gestellung und Transporte der notwendigen Belastungsmittel zu Lastens des Bestellers. Ebenso ist dieser zur vorschriftsmäßigem Absperrung und Beleuchtung der Montage oder Baustellen verpflichtet.

7. Eichkosten und Kosten für die Gestellung der Belastungsmittel gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, auch wenn eine mehrmalige Vorstellung der Waage zur amtlichen Eichung notwendig wird, gleich aus welchem Grunde.

8. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen wurden, werden für die Reparatur von Groß- und Fahrzeugwaagen die erforderliche Mindestanzahl von Monteuren bereitgestellt.

9. Bei Abholung reparierter Geräte wird um Vorlage der Reparaturbestätigung gebeten. Falls eine Abholung trotz Fertigmeldung nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt ist, erklärt sich der Eigentürmer damit einverstanden, dass die Geräte ohne Entschädigung der Verschrottung zugeführt werden dürfen. Diese Maßnahme entlastet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Reparatur-Rechnung.

10. Bei der Entsendung von Monteuren oder der Ausführung von Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb unserer Werkstätten werden die Monteur- und Fahrzeiten gemäß einer Stundenbescheinigung abgerechnet. Diese wird vom Auftraggeber oder einer von diesem bestimmten Person gegengezeichnet und gilt dann als anerkannt. Arbeiten, die im Zuge der jeweiligen Montage zwischendurch zusätzlich in unserer Fachwerkstatt ausgeführt werden, sind in dieser Bescheinigung nicht erhalten und werden nach Aufwand berechnet.

11. Die Zahlung für erbrachte Reparaturarbeiten ist sofort nach Erhalt der Rechnung oder bei Rückgabe der Gegenstände fällig und muss bar und ohne Abzug erfolgen. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis voller Arbeitsstunden, wobei mindestens 1 Stunde in Rechnung gestellt wird. Die zu berechnende Mindestzeit beträgt daher 1 Stunde.

12. Sofern die von uns bereitgestellten Vorrichtungen, Werkzeuge oder Geräte ohne unser Verschulden während des Transports oder auf dem Montageplatz beschädigt werden oder verloren gehen, ist der Besteller zur Erstattung der Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

13. Erd-, Mauer und Zimmerarbeiten sowie Arbeiten an den Fundamenten, einschließlich Stemmen und Ausgießen der Ankerlöcher, gehören nicht zu unserer Lieferpflicht und gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso sind als Hilfsstoffe für die Montage und die Inbetriebnahme einer Anlage, z.B. Schmiermaterialen, Wasser, Wärme, Pressluft und elektrischer Kraftstrom bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Besteller für Beleuchtung der Arbeitsstelle und Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften zu sorgen.

14. Bei Reparatur von Waagen, die neu zu eichen sind, halten wir nur dann für eine anstandslose Abnahme seitens der Eichbehörde, wenn die Vorprüfung der Waage durch unser technisches Personal ergeben hat, dass dieselbe den eichgesetzlichen Vorschriften noch genügt.

15. Wir übernehmen die Haftung für Mängel in den von uns durchgeführten Montagen und Reparaturen, indem wir diese Mängel auf unsere Kosten in angemessener Frist beheben. Ausdrücklich gilt als vereinbart, dass alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art ausgeschlossen sind, soweit sie nicht von unserer Betriebshaftpflicht übernommen werden.



16. Wir übernehmen keine Haftung für die Leistungen unseres technischen Personals und anderer Arbeitskräfte, wenn diese Arbeiten nicht gemäß diesen Bedingungen mit uns vereinbart wurden oder wenn die Mängel auf das Eingreifen des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind.

17. Jeder Anspruch gegen uns erlischt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Montagearbeiten schriftlich geltend gemacht wird.

18. Der Besteller hat für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift nach Forderung der Berufsgenossenschaft zu sorgen.

19. Alle unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Rechnungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

20. Nach unserem Ermessen ist Wuppertal der Gerichtsstand für alle Beziehungen, die sich aus einem Auftrag ergeben, selbst wenn der Auftraggeber an einem anderen Ort wohnt. Diese Regelung gilt auch für Neulieferungen.

21. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Datenschutzklausel

Die persönlichen Daten unserer Kunden werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Durch die Geschäftsbeziehung willigen unsere Kunden ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, Beendigung und Zahlungserfahrungen dieser Beziehung gemäß § 29 BDSG übermitteln dürfen. Unsere Kunden haben das Recht, gemäß § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen.


Waagen DIZ GmbH
42551 Velbert
Goebenstr. 102a

Tel. + (0) 49 2051 6044662

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